GEG & EWärmeG Nachweise
Es ist keine große Herausforderung bei den gesammelten Regelwerken den Überblick zu verlieren. Wir helfen Ihnen dabei diesen zu behalten und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung!
Es ist keine große Herausforderung bei den gesammelten Regelwerken den Überblick zu verlieren. Wir helfen Ihnen dabei diesen zu behalten und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung!
Die Vorgaben der europäischen Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden in Deutschland seit 2021 über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) umgesetzt. Das Gebäudeenergiegesetz bildet damit für Neubauten sowie Maßnahmen bei Bestandsgebäuden den baurechtlichen mindestens einzuhaltenden Rahmen.
Anhand des Nachweisverfahrens wird die Einhaltung des Höchstwertes für den Jahres-Primärenergiebedarf sowie der Anforderungen an die wärmeschutztechnische Qualität der Gebäudehülle geprüft. Der Jahres-Primärenergiebedarf beinhaltet die Bedarfe für Heizung, Warmwasser, Klimatisierung und Beleuchtung, wobei eine Bewertung der zusätzlichen Energiemengen für Gewinnung, Umwandlung und Verteilung, d. h. für die vorgelagerten Prozessketten außerhalb des Gebäudes, berücksichtigt wird. Maßgebliche Regelwerke für die Berechnung des Wertes ist die DIN V 18599 sowie das Normenpaar DIN 4108-6&4701-10.
Wir erstellen für Sie den GEG-Nachweis unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Fassung des GEG sowie ggf. darüber hinausgehender Anforderungen, die sich z. B. aus einer angestrebten Förderung für energieeffizientes Bauen ergeben. Darüber hinaus optimieren wir zusammen mit dem Planungsteam die Energiebilanz für das gesamte Gebäude.
Im Rahmen des GEG-Nachweises ist zusätzlich nachzuweisen, dass der sommerliche Wärmeschutz von Aufenthaltsräumen die Anforderungen der DIN 4108 erfüllt. Wir bemessen die hierfür erforderlichen Sonnenschutzmaßnahmen.
Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet seit 2010 Eigentümer bestehender Wohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie die Heizungsanlage tauschen.
Seit 01. Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes. Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 01. Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab Juli 2015 die Heizungsanlage getauscht wird. Auch für Neubauten gibt es eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Hier gilt seit dem 01. Januar 2009 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes.
Ab 01. Juli 2015 müssen bei einem Heizungsanlagenaustausch in bestehenden Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden 15% der Wärme durch erneuerbare Energien gedeckt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden.
Hier kommen wir ins Spiel. Im Idealfall schalten Sie uns bereits in der Planungsphase der Heizanlage ein, hier bestehen in der Regel hohe Förderpotentiale mit bis zu 55% Förderleistung.
Bereits durchgeführte energetische Sanierungsmaßnahmen an Ihrem Gebäude können unter Umständen zu einer Erfüllung der Vorgaben beitragen.