GEG & EWärmeG Nachweise

Es ist keine große Herausforderung bei den gesammelten Regelwerken den Überblick zu verlieren. Wir helfen Ihnen dabei diesen zu behalten und stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung!

GEG Nachweis

Die Vorgaben der europäischen Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden werden in Deutschland seit 2021 über das Gebäudeenergiegesetz (GEG) umgesetzt. Das Gebäudeenergiegesetz bildet damit für Neubauten sowie Maßnahmen bei Bestandsgebäuden den baurechtlichen mindestens einzuhaltenden Rahmen.

Anhand des Nachweisverfahrens wird die Einhaltung des Höchstwertes für den Jahres-Primärenergiebedarf sowie der Anforderungen an die wärmeschutztechnische Qualität der Gebäudehülle geprüft. Der Jahres-Primärenergiebedarf beinhaltet die Bedarfe für Heizung, Warmwasser, Klimatisierung und Beleuchtung, wobei eine Bewertung der zusätzlichen Energiemengen für Gewinnung, Umwandlung und Verteilung, d. h. für die vorgelagerten Prozessketten außerhalb des Gebäudes, berücksichtigt wird. Maßgebliche Regelwerke für die Berechnung des Wertes ist die DIN V 18599 sowie das Normenpaar DIN 4108-6&4701-10.

Wir erstellen für Sie den GEG-Nachweis unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Fassung des GEG sowie ggf. darüber hinausgehender Anforderungen, die sich z. B. aus einer angestrebten Förderung für energieeffizientes Bauen ergeben. Darüber hinaus optimieren wir zusammen mit dem Planungsteam die Energiebilanz für das gesamte Gebäude.

Im Rahmen des GEG-Nachweises ist zusätzlich nachzuweisen, dass der sommerliche Wärmeschutz von Aufenthaltsräumen die Anforderungen der DIN 4108 erfüllt. Wir bemessen die hierfür erforderlichen Sonnenschutzmaßnahmen.

EWärmeG Nachweis

Das Erneuerbare-Wärme-Gesetz ist ein Landesgesetz für Baden-Württemberg. Es verpflichtet seit 2010 Eigentümer bestehender Wohngebäude, erneuerbare Energien einzusetzen, sobald sie die Heizungsanlage tauschen.

Seit 01. Juli 2015 gilt die neue Fassung des Gesetzes. Das EWärmeG 2015 gilt für vor dem 01. Januar 2009 errichtete Gebäude, bei denen ab Juli 2015 die Heizungsanlage getauscht wird. Auch für Neubauten gibt es eine Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien. Hier gilt seit dem 01. Januar 2009 das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz des Bundes.

Ab 01. Juli 2015 müssen bei einem Heizungsanlagenaustausch in bestehenden Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden 15% der Wärme durch erneuerbare Energien gedeckt oder entsprechende Ersatzmaßnahmen nachgewiesen werden.
Hier kommen wir ins Spiel. Im Idealfall schalten Sie uns bereits in der Planungsphase der Heizanlage ein, hier bestehen in der Regel hohe Förderpotentiale mit bis zu 55% Förderleistung.

Bereits durchgeführte energetische Sanierungsmaßnahmen an Ihrem Gebäude können unter Umständen zu einer Erfüllung der Vorgaben beitragen.

Neu ab 2024:
Wie ist das Verhältnis von Bundesrecht (GEG) und Landesrecht (EWärmeG)?


In den Kommunen, die bereits einen kommunalen Wärmeplan erstellt haben, bedarf
es eines gesonderten Beschlusses, der dem Wärmeplan Außenwirkung und 
Rechtskraft verleiht und damit die Pflicht nach § 71 Absatz 1 des
 Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Wärme
bei einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden und bei Neubauten im bereits
bebauten Umfeld verbindlich macht (§ 71 Absatz 8 Gebäudeenergiegesetz (GEG)).
Umgangssprachlich gesagt, wird die 65 Prozent-Pflicht damit „scharfgeschaltet“.
Solange ein solcher gesonderter Beschluss in der jeweiligen Gemeinde noch nicht
gefasst ist, gilt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) für Bestandsgebäude
weiterhin (bis spätestens Mitte 2026 beziehungsweise Mitte 2028 das
 Gebäudeenergiegesetz (GEG) unabhängig von einer gemeindlichen Entscheidung
auch für den Bestand greift). Die landesrechtliche Regelung bleibt bestehen, so dass 
nach einem Heizungstausch in Bestandsgebäuden zumindest 15 Prozent
erneuerbare Wärme oder Ersatzmaßnahmen genutzt werden müssen. Damit wird die 
im Land seit langem bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Wärme ohne 
Unterbrechung fortgeführt.
 Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) wurde bei Bestandsgebäuden 
also keine neue sofortige Pflicht geschaffen, bestehende Heizungen auszutauschen.
 Unabhängig von der aktuellen GEG Novelle gilt weiterhin die Regelung, dass Heizungen ausgetauscht werden müssen, die älter sind als 30 Jahre. Diese 30-Jahre Regel galt auch bisher schon. Auch die bislang geltenden Ausnahmen von der
 Austauschpflicht gelten weiterhin: Wenn es sich um einen Niedertemperatur Heizkessel und Brennwertkessel handelt oder die Nennleistung unter 4 kW oder über
400 kW liegt, gilt laut § 72 Abs. 3 GEG die Austauschregel nach 30 Jahren nicht. Hier 
wurde jetzt neu die Möglichkeit geschaffen, solche alten Heizungen als Bestandteil
einer Hybridheizung weiter zu nutzen, solange sie nicht mit fossilen Brennstoffen
betrieben werden. 
Da die CO2-Preise über die Zeit voraussichtlich teurer werden, lohnt es sich jedoch,
 bereits in den Übergangsphasen die Umstellung auf eine klimafreundliche Heizung
mit Erneuerbaren Energien zu prüfen. Die Erfüllungsoptionen des EWärmeG sind teilweise andere als die des GEG:
Beispielsweise sind ein Sanierungsfahrplan, baulicher Wärmeschutz, eine
 Photovoltaikanlage oder Kraft-Wärme-Kopplung Erfüllungsoptionen des EWärmeG,
werden aber im GEG nicht zur (teilweisen) Erfüllung der 65 %-Regel anerkannt. Deswegen folgender wichtiger Hinweis: Wenn Sie sich für eine neue Heizung entscheiden, dann prüfen Sie bitte, ob diese nicht nur kurzfristig das EWärmeG, sondern auch langfristig das GEG erfüllt.

Bitte lassen Sie sich VOR einem Heizungstausch adäquat beraten,
die Erfahrung zeigt leider, dass man das nicht deutlich genug darauf hinweisen kann!
Wir sind gerne für Sie da.