Energieausweise

Im Gebäude Energie Gesetz Teil 5 sind die Grundlagen des Energieausweises definiert. Es gibt die einfachen Energieverbrauchsausweise und die wesentlich arbeitsaufwändigeren Energiebedarfsausweise. Bei uns bekommen sie den für Ihr Gebäude passenden.

Energiebedarfsausweis gemäß §81 GEG

Bei dieser Form des Energieausweises wird der Gebäudeenergiebedarf in einem recht aufwendigen Verfahren berechnet. In der Regel wird dieser Ausweis benötigt, wenn das Gebäude nicht die Maßgaben der Wärmeschutzverordnung aus dem Jahr 1977 erfüllt oder beispielsweise nach einem langen Leerstand wieder genutzt wird.

Energieverbrauchsausweis gemäß §82 GEG

Die Ausstellung dieses Ausweises erfolgt auf Grundlage des erfassten Endenergieverbrauches. Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Sanierungsmaßnahmen an Ihrem Gebäude können unter Umständen zu einer Erfüllung der Vorgaben beitragen.

Vom Gebäudeenergiegesetz zum Gebäudemodernisierungsgesetz:
Was sich beim Energieausweis ändert

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) – vielen als „Heizungsgesetz“ bekannt – wird abgelöst. Am 10. Juli 2026 haben Bundestag und Bundesrat das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Es setzt die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht um und bringt auch für den Energieausweis spürbare Neuerungen mit sich. Die geänderten Regelungen zum Energieausweis sollen voraussichtlich Anfang 2027 in Kraft treten.

Das ändert sich beim Energieausweis

Neue, EU-weit einheitliche Effizienzskala Statt der bisherigen deutschen Klassen A+ bis H gilt künftig eine einheitliche Skala von A bis G. Klasse A steht für Nullemissionsgebäude, Klasse G umfasst die energetisch schlechtesten 15 % des Gebäudebestands.

Verbrauchsausweise nur noch für Wohngebäude Für Nichtwohngebäude wird künftig ausschließlich der aufwendigere Bedarfsausweis zulässig sein. Reine Verbrauchsausweise bleiben ausschließlich Wohngebäuden vorbehalten.

Höhere Anforderungen an die Datengrundlage Bei Verbrauchsausweisen steigen die Anforderungen an die zugrunde gelegten Verbrauchsdaten – mit dem Ziel, die Aussagekraft der Ausweise zu erhöhen.

Zusätzliche Angaben im Ausweis Neu aufgenommen werden unter anderem der Anteil vor Ort erzeugter erneuerbarer Energie sowie Angaben zu den Lebenszyklusemissionen des Gebäudes.

Erweiterte Modernisierungsempfehlungen Für alle Gebäude, die nicht die Klasse A (Nullemissionsgebäude) erreichen, sollen künftig verpflichtend Modernisierungsempfehlungen ausgesprochen werden.

Neu: der Renovierungspass Ergänzend zum Energieausweis ist ein sogenannter Renovierungspass vorgesehen, der einen konkreten Fahrplan zur Erreichung des Nullemissionsstandards aufzeigt – vergleichbar mit dem heutigen individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP).

Baudenkmäler: Die Ausnahmeregelung wird enger gefasst

Bislang sind Baudenkmäler nach § 105 GEG grundsätzlich von der Energieausweispflicht befreit – wer ein denkmalgeschütztes Gebäude verkauft oder vermietet, muss aktuell keinen Energieausweis vorlegen. Ebenso kann bei Sanierungsmaßnahmen von den energetischen Anforderungen des GEG abgewichen werden, wenn dadurch die historische Bausubstanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt würde.

Mit dem GModG dürfte sich das ändern: Nach aktuellem Kenntnisstand entfällt die bisherige pauschale Ausnahme von der Energieausweispflicht für Baudenkmäler. Grund ist die europäische Gebäuderichtlinie (EPBD), die zwar weiterhin Ausnahmen für denkmalgeschützte Gebäude vorsieht, die Mitgliedstaaten aber zu einer engeren, einzelfallbezogenen Prüfung verpflichtet – anstelle einer automatischen Befreiung. Praktisch bedeutet das: Auch für ein Baudenkmal könnte künftig bei Verkauf oder Vermietung ein Energieausweis erforderlich werden, während Erleichterungen bei der energetischen Sanierung selbst voraussichtlich in reduzierter Form erhalten bleiben.

Da die genaue Ausgestaltung dieser Regelung noch nicht final vorliegt, empfehlen wir Eigentümerinnen und Eigentümern denkmalgeschützter Immobilien, die weitere Entwicklung im Blick zu behalten und sich frühzeitig beraten zu lassen.

Was unverändert bleibt

Bereits ausgestellte Energieausweise behalten ihre reguläre Gültigkeit von 10 Jahren ab Ausstellungsdatum – auch über den Stichtag der Gesetzesänderung hinaus. Ein Energieausweis, der heute nach GEG erstellt wird, verliert also nicht automatisch seine Gültigkeit, sobald das GModG in Kraft tritt.

Unsere Empfehlung

Da die neuen Anforderungen an Energieausweise voraussichtlich zu Beginn des Jahres 2027 wirksam werden, kann es sich lohnen, einen anstehenden Energieausweis noch nach den aktuell geltenden, etablierten Regelungen erstellen zu lassen. Sprechen Sie uns gerne an – wir beraten Sie, welcher Zeitpunkt für Ihr Vorhaben sinnvoll ist.

Hinweis: Die konkrete Ausgestaltung der Übergangsregelungen und Detailanforderungen wird sich erst mit Veröffentlichung der zugehörigen Rechtsverordnungen abschließend klären. Dieser Text wird bei neuen Erkenntnissen aktualisiert.

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